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Schiedsamt

Balkenwaage, 2 Hände und der Leitspruch "Schlichten statt Richten"


Aufgaben

Durchführung von Sühneverhandlungen mit dem Ziel der gütlichen Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten zur Vermeidung von Privatklageverfahren und Schlichtung kleiner bürgerlich-rechtlicher Streitigkeiten.
Die Privatklage in Strafsachen kann erst betrieben werden, nachdem ein Sühneversuch vor dem Schiedsmann oder sonstigen Vergleichsbehörden erfolglos geblieben ist und eine entsprechende Sühnebescheinigung mit der Einreichung der Privatklage dem Gericht vorgelegt wird.

 

  • Auf Antrag:
    In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche geringer Höhe, z.B. aus dem Nachbarrecht, außer in Rechtsstreitigkeiten, deren Entscheidung den Auseinandersetzungsbehörden zusteht (z.B. Grundbuch, Scheidungs-, Erbrechtsangelegenheiten etc.)

  • in Strafsachen bei Vergehen:
    • des Hausfriedensbruchs (§ 123 Strafgesetzbuch),
    • der Beleidigung (§§ 185 bis 187a und 189 StGB),
    • der leichten vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 StGB),
    • der fahrlässigen Körperverletzung (§ 230 StGB),
    • der Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB),
    • der Sachbeschädigung (§ 303 StGB),
    • der Bedrohung (§ 241 StGB).

 

Auf Antrag des Privatklägers lädt der Schiedsmann, in dessen Bezirk der Antragsgegner wohnt, diesen und den Antragsteller zum Sühnetermin. Erscheint der Antragsteller nicht, findet eine Verhandlung nicht statt; beim unentschuldigten Ausbleiben des Antragsgegners, das Verhängen von Ordnungsgeld nach sich zieht, wird angenommen, dass er sich auf eine Verhandlung nicht einlassen wollte. Kommt ein Vergleich zustande, wird er vom Schiedsmann protokolliert und ist damit sofort rechtsgültig. Ist der Sühneversuch im Strafverfahren erfolglos, so erhält der Antragsteller hierüber eine Bescheinigung, die er mit der Privatklage einreicht. Vom Sühneversuch kann auf Gerichtsbeschluss abgesehen werden, wenn beide Parteien nicht im gleichen Schiedsamtsbezirk, sondern weit auseinander wohnen.

Friedrichsdorf 1

Schiedsmann: Jürgen Schäfer
Eichäckerstr. 22
61381 Friedrichsdorf
Tel. 06172/72697
Fax. 06172/764566
eMail: j.schaefer.frdf(at)-Grafik wird nicht mitkopiert​t-online.de
Stellvertreter: Michael Pauly
Wilhelmstraße 7
Tel.: 0 61 72/77 82 23
Fax: 0 61 72/7 53 40
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Friedrichsdorf 2 - Köppern

Schiedsmann: Kai Ertel
Studentenweg 14
Tel. 0 61 75 / 14 44
Fax: 0 61 75 / 72 45
Stellvertreter: Werner Steuer
Falkenweg 14
Tel.: 0 61 75/75 58

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Friedrichsdorf 3 - Burgholzhausen

Schiedsmann: Jürgen Schuck
Vogelsbergstr. 6
Tel. 0 60 07/28 49
Stellvertreter: Barbara Löbig
Am Salzpfad 10
Tel. 0 60 07-2516
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Friedrichsdorf 4 - Seulberg

Schiedsmann: Walter K. Mehlis
Ostpreußenstraße 27
Tel. 0 61 72/7 92 45
Fax. 0 61 72/7 16 12
Mobil 01 73/6 60 06 05
Stellvertreter: Grimm, Karl-Heinz
Berliner Str. 4 a
Tel. 0 61 72/7 40 97

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Weitere Informationen zum Thema Schiedsamt erhalten Sie unter
Dieser Link öffnet ein neues Fenster http://www.schiedsamt.de.

Weitere Informationen ...

Magistrat der Stadt Friedrichsdorf
Haupt- und Personalamt
Hugenottenstraße 55
61381 Friedrichsdorf


Ansprechpartner/in

Vera Adler

Tel.   06172.731-259
Fax   06172.731-274

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